(1) Der Anlagenstandort ist nicht durch Wasserquelle, Wasserqualität oder Wasseraufnahmebedingungen begrenzt.
(2) Die Gesamtanlagengestaltung wird nicht durch besondere Anforderungen an Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen eingeschränkt.
(3) Im Produktionsprozess ist der zulässige Temperaturanstiegsbereich des Kühlmediums (Luft) größer als der von Wasser, und es gibt kein Problem mit Ablagerungen oder Kühlwasserkorrosion der Rohrwände.
(4) Was die Wartung der Geräte betrifft, sind abgesehen von der regelmäßigen Inspektion und Schmierung keine größeren Demontagen oder Überholungen erforderlich, sodass der Betriebszyklus länger ist als der von Wasserkühlern.
(5) Was die Investitionen betrifft, ist die Wasserkühlung unter normalen Bedingungen im Allgemeinen günstiger, da der Umfang der Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen stark reduziert ist.
(6) Im Hinblick auf die Betriebskosten ist die Leistung von luft-gekühlten und wasser-gekühlten Geräten (Motoren) unter normalen Umständen ungefähr gleich. Der Auslegungsverbrauch luftgekühlter Geräte ist jedoch geringer als der der Wasserkühlung, wenn die Betriebszeit über 85 % liegt, und die Betriebskosten liegen im Durchschnitt bei 50 % derjenigen der Wasserkühlung. Die Wartungskosten für luftgekühlte Geräte betragen etwa die Hälfte derjenigen für wassergekühlte Geräte.
(7) Im Hinblick auf das Ausrüstungspotenzial besteht im Vergleich zur Wasserkühlung ein größerer Spielraum für eine Erhöhung der Verarbeitungskapazität. Bei der Erweiterung einer alten Anlage kann der Austausch der Ventilatoren oder Motoren durch luftgekühlte Motoren die Verarbeitungskapazität bis zu einem gewissen Grad erhöhen.
(8) Es schont Wasserressourcen, trägt aber nicht zur Rückgewinnung von Niedertemperaturwärme bei.
